Ich werde die Situation meiner Frau beschreiben. Wir bereiten uns auf das IVF-Verfahren vor. Die Frau wurde vor zwei Monaten laparoskopiert und ist krankgeschrieben. Wir haben Ende Dezember eine Operation. Meine Fragen: 1. Wenn sie bis zum Eingriff (ca. 3 Monate) noch auf L4 ist und der Eingriff positiv ist, d. H. Schwanger, hat sie dann noch Anspruch auf 270 Leistungstage? 2. Muss sie jetzt wieder arbeiten, 30 Tage arbeiten und wenn die Behandlung positiv ist, kann sie L4 für die Schwangerschaft bekommen?
Bei der Beantwortung der ersten Frage sollte diese bejaht und betont werden, dass die Ehefrau gemäß dem Gesetz über Geldleistungen aus der Sozialversicherung bei Krankheit und Mutterschaft Anspruch auf Krankengeld für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit hat, wenn die Arbeitsunfähigkeit in während der Schwangerschaft - nicht länger als 270 Tage.
Die zweite Frage sollte nach Rücksprache mit Ihrem Arzt geprüft werden. Wenn er beschließt, dass es angemessen ist, krankgeschrieben zu bleiben, hindert nichts die Frau daran, während der Schwangerschaft weiterhin krankgeschrieben zu sein. Die Frau gemäß Art. 4 des Gesetzes erwirbt den Anspruch auf Krankengeld nach Ablauf der Wartezeit. Für krankenpflichtpflichtige Personen (Beschäftigung) beträgt die Wartezeit 30 Tage. Das Krankengeld wird daher an eine Person gezahlt, die während der Krankenversicherung arbeitsunfähig wird. Krankengeld wird auch einer Person gewährt, die nach Beendigung des Krankenversicherungsschutzes arbeitsunfähig wurde, wenn die Arbeitsunfähigkeit mindestens 30 Tage ununterbrochen andauerte und spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ende des Krankenversicherungsschutzes auftrat. Rechtsgrundlage: Gesetz über Geldleistungen aus der Sozialversicherung bei Krankheit und Mutterschaft (Journal of Laws of 2014, Punkt 159)
Denken Sie daran, dass die Antwort unseres Experten informativ ist und einen Arztbesuch nicht ersetzt.
Przemysław GogojewiczUnabhängiger Rechtsexperte, spezialisiert auf medizinische Angelegenheiten.