Wenn ich derzeit keine Krankenversicherung habe, habe ich dann Anspruch auf kostenlose Gesundheitsversorgung in einer lebensbedrohlichen Situation?
Der Gesetzgeber sah nicht vor, dass Empfänger, auf die im Gesetz über aus öffentlichen Mitteln finanzierte Gesundheitsdienstleistungen Bezug genommen wird, die ihnen entstandenen Behandlungskosten erstatten können. Die Behörden des Nationalen Gesundheitsfonds haben keine Möglichkeit, über eine Entscheidung über die Erstattung dieser Kosten an die Leistungsempfänger zu entscheiden. Urteil des Provinzverwaltungsgerichts in Warschau vom 6. Februar 2009. VII SA / Wa 1968/2008. In Notfällen werden Gesundheitsleistungen sofort und ohne Überweisung erbracht, und der Patient hat das Recht, die Hilfe einer Krankenschwester, Hebamme, eines Arztes oder eines Krankenhauses in Anspruch zu nehmen. die keinen unterschriebenen Vertrag mit dem Nationalen Gesundheitsfonds haben. Zu den unmittelbaren lebensbedrohlichen Notfällen gehören unter anderem: - Bewusstlosigkeit, - Bewusstseinsstörung, - Krämpfe, - plötzliche, scharfe Schmerzen in der Brust, - Herzrhythmusstörungen, - schwere Atemnot, plötzliche scharfe Bauchschmerzen, - anhaltendes Erbrechen, - schnell fortschreitende Wehen, akute und schwere allergische Reaktionen (Hautausschlag, Atemnot) infolge der Einnahme eines Arzneimittels, eines Bisses oder eines Stichs durch giftige Tiere, - Vergiftung mit Arzneimitteln, Chemikalien oder Gasen, - ausgedehnte Verbrennungen, - Hitzschlag, - Körperkälte, - elektrischer Schlag - elektrischer Schlag, - Ertrinken oder Ertrinken, - Aggression durch psychische Erkrankungen - begangener Selbstmordversuch, - Sturz aus großer Höhe, - ausgedehnte Wunde infolge eines Traumas, - Beinverletzungen, Verhinderung einer unabhängigen Bewegung. In Situationen, in denen das Leben des Patienten sofort bedroht ist, sollte ein Krankenwagen gerufen werden. Rechtsgrundlage: Gesetz über aus öffentlichen Mitteln finanzierte Gesundheitsleistungen (Journal of Laws von 2008, Nr. 164, Punkt 1037, in der geänderten Fassung)
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Przemysław GogojewiczUnabhängiger Rechtsexperte, spezialisiert auf medizinische Angelegenheiten.