Jede versicherte Person hat das Recht, den Arzt, die Krankenschwester und die Hebamme der Grundversorgung höchstens zweimal im Jahr zu wechseln. Wenn wir zum dritten Mal in einem bestimmten Kalenderjahr den Hausarzt, die Krankenschwester oder die Hebamme wechseln möchten, müssen wir eine Gebühr von 80 PLN auf das Konto der Provinzabteilung des Fonds zahlen.
Die Ausgabe von Gebühren beim Wechsel des Hausarztes gilt nicht, wenn der Patient den Wohnort wechselt oder wenn ein bestimmter Arzt, eine Krankenschwester oder eine Hebamme die medizinische Versorgung im Rahmen des Nationalen Gesundheitsfonds beendet hat.
Natürlich ist es dem Patienten möglich, aufgrund des Wohnortwechsels nicht die medizinische Grundversorgung zu wechseln. Es besteht keine solche gesetzliche Verpflichtung.
Bei der Auswahl eines Arztes, einer Krankenschwester oder einer Hebamme ist keine Zoneneinteilung erforderlich. Daher kann sich der Patient in jeder Gesundheitseinrichtung einschreiben, was bedeutet, dass er auch außerhalb seines Wohnortes behandelt werden kann. Die einzige Reservierung ist die Einrichtung, die einen unterzeichneten Vertrag mit dem Nationalen Gesundheitsfonds hat.
Beim Wechsel des Arztes, der Krankenschwester oder der Hebamme der Grundversorgung hat der Patient das Recht, eine Kopie seiner Krankenakten zur Übermittlung an den neuen Gesundheitsdienstleister zu erhalten. Die Kosten für die Erstellung einer Fotokopie oder einer Kopie trägt der Antragsteller, in diesem Fall der Patient.
Hören Sie, wann und wie Sie den Hausarzt, die Krankenschwester oder die Hebamme wechseln können. Dies ist Material aus dem Zyklus LISTENING GOOD. Podcasts mit Tipps.Um dieses Video anzuzeigen, aktivieren Sie bitte JavaScript und erwägen Sie ein Upgrade auf einen Webbrowser, der -Videos unterstützt
Die Wahl des Arztes basiert auf dem sogenannten Erklärung der Wahl. Es enthält:
1, Daten zum Empfänger:
Vor- und Nachname, Familienname, Geburtsdatum, Geschlecht, PESEL-Nummer, falls ausgestellt, Studienort - bei Schülern und Studenten Privatanschrift, Telefonnummer;
2. Angabe, welche Auswahl einmal pro Jahr getroffen wird;
3. Krankenversicherungskartennummer - im Falle des Versicherten;
4. Code der Provinzfiliale des Fonds;
5. Daten zum Hausarzt, zur Krankenschwester und zur Hebamme:
Vor- und Nachname, Sitz des Dienstleisters, der medizinische Grundversorgung erbringt, Ort der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen;
6. Datum der Wahl;
7. Unterschrift des Begünstigten oder seines Erziehungsberechtigten;
8. Unterschrift der Person, die die Wahlerklärung annimmt.
Das ist gut zu wissen
Der Patient hat das Recht, aus den Dienstleistern, die Verträge über die Erbringung von Gesundheitsdiensten abgeschlossen haben, einen Dienstleister zu wählen, der ambulante Fachleistungen erbringt. Der Empfänger hat das Recht, ein Krankenhaus aus Krankenhäusern auszuwählen, die eine Vereinbarung über die Erbringung von Gesundheitsdiensten geschlossen haben. Das Recht, ein Krankenhaus zu wählen, ist ein beschränktes Recht, das durch Verträge über die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen festgelegt wird. Daher bietet diese Verordnung keinen Grund, das Recht auf Leistungen in einer territorial gelegenen Gesundheitseinheit abzuleiten. Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2012, II OSK 601/2012
Der Patient hat das Recht, einen Zahnarzt aus Zahnärzten auszuwählen, die eine Vereinbarung über die Erbringung von Gesundheitsdiensten geschlossen haben. Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren sowie schwangere und puerperale Frauen haben Anspruch auf zusätzliche Gesundheitsleistungen eines Zahnarztes und auf zahnärztliche Materialien, die für die Erbringung dieser Dienstleistungen verwendet werden und als garantierte Leistungen für diese Personen gelten. Die Leistungen werden gegen Vorlage eines Dokuments erbracht, in dem Folgendes bestätigt wird:
1. Alter - für Kinder und Jugendliche;
2. Schwangerschaft oder Wochenbett - für Frauen.
Nach dem Gesetz sind die Begünstigten:
1. Versichert:
- krankenversicherungspflichtige Personen,
- freiwillig versichert, Familienangehörige der versicherten Person.
2. Andere Personen als die Versicherten:
- die unter 18 Jahre alt sind,
- Frauen während der Schwangerschaft und Geburt mit polnischer Staatsbürgerschaft und Wohnort im Hoheitsgebiet der Republik Polen.
Rechtsgrundlage: Gesetz über aus öffentlichen Mitteln finanzierte Gesundheitsleistungen (Journal of Laws von 2008, Nr. 164, Punkt 1027, in der geänderten Fassung)
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