Im Urlaub hatte ich 2013 bei einem Fußballspiel eine Knieverletzung. Der Notarzt fand nur den blauen Fleck und sagte ihm, er solle in zwei Wochen kommen. Nach dieser Zeit tat das Bein weiter weh, aber der Arzt bestand darauf, dass es nur ein Bluterguss war und es einige Zeit dauerte, bis es vorbei war. Schließlich ging ich Anfang 2014 privat zur MRT, weil mein Knie oft schmerzhaft und instabil war. Es stellte sich heraus, dass ich Bänder gerissen und einen Meniskus beschädigt hatte. Meine Knierekonstruktion ist für Mai 2015 geplant, aber ich habe in dieser Zeit meinen Versicherer gewechselt. Meine Frage ist, gegen welchen Versicherer ich mich wenden soll, gegen den, den ich während des Unfalls hatte, oder gegen den neuen, den ich seit Januar dieses Jahres hatte. Ich befürchte auch, dass sich die erste Fehldiagnose (als Quetschung) auf die positive Berücksichtigung meines Antrags beim Versicherer auswirken wird.
In diesem Fall ist es unbedingt erforderlich, einen Anwalt zu kontaktieren, der anhand der Bestimmungen beider Versicherungsverträge die Situation beurteilen kann.
In Anbetracht der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Artikel 814 Absätze 1, 2 und 3) sollte der vorherige Versicherer meiner Meinung nach eine gewisse Versicherungshaftung übernehmen. Es ist auch wichtig, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, dem Versicherer alle bekannten Umstände mitzuteilen, nach denen der Versicherer im Angebotsformular oder vor Abschluss des Vertrags in anderen Briefen gefragt hat. Wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag über einen Vertreter abschließt, liegt diese Verpflichtung auch beim Vertreter und deckt auch die ihm bekannten Umstände ab. Wenn der Versicherungsvertrag vorsieht, dass Änderungen der in einem Absatz aufgeführten Umstände während seiner Laufzeit gemeldet werden sollen, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer unverzüglich über diese Änderungen zu informieren, nachdem er Informationen darüber erhalten hat.
Rechtsgrundlage: Das Bürgerliche Gesetzbuch (Journal of Laws von 2014, Punkt 121, in der geänderten Fassung)
Denken Sie daran, dass die Antwort unseres Experten informativ ist und einen Arztbesuch nicht ersetzt.
Przemysław GogojewiczUnabhängiger Rechtsexperte, spezialisiert auf medizinische Angelegenheiten.