Ab dem 12. Januar 2017 gelten neue Regeln für die "rückwirkende" Anwendung auf die Krankenversicherung. Personen, die einen Arzt konsultiert haben, aber Schwierigkeiten hatten, ihren Leistungsanspruch zu bestätigen, haben eine bestimmte Frist für die "rückwirkende" Beantragung einer Krankenversicherung.
Während eines Arztbesuchs werden Sie im eWUŚ-System in Rot "angezeigt" (d. H. Als nicht versicherte Person), aber Sie erfüllen die Bedingungen für die Versicherung (z. B. sind Sie die Frau / der Ehemann einer versicherten Person)? Geben Sie in diesem Fall eine Erklärung ab, dass Sie Anspruch auf medizinische Versorgung haben, und stellen Sie dann einen "rückwirkenden" Antrag bei der Krankenversicherung. Dann wird der Nationale Gesundheitsfonds keine Zahlungen für die erbrachten Gesundheitsdienstleistungen einziehen. Ab dem Zeitpunkt der medizinischen Versorgung haben Sie 30 Tage Zeit dafür. Diese Regeln gelten ab dem 12. Januar 2017.
"Rückwirkender" Antrag auf Krankenversicherung
Gemäß den Bestimmungen des geänderten Gesetzes über aus öffentlichen Mitteln finanzierte Gesundheitsdienste hat eine Person, die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Gesundheitsdienste die Bedingungen für eine versicherte Person erfüllt hat (z. B. Ehefrau / Ehemann der versicherten Person, ein Kind der versicherten Person bis zum Alter von 26 Jahren), jedoch Sie war keine (z. B. wurde sie nicht von einer Person gemeldet, die als Familienmitglied krankenversichert ist), und zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistungen, für die sie eine schriftliche Erklärung über den Anspruch auf Leistungen oder Dokumente eingereicht hat, in denen das Recht auf Leistungen bestätigt wird, muss sie die Kosten, die dem Nationalen Gesundheitsfonds für sie entstehen, nicht erstatten Behandlung bei "rückwirkender" Anwendung bei der Krankenversicherung.
Voraussetzung ist, dass der Beitragszahler beispielsweise bei einem Arbeitnehmer des Arbeitgebers, beim Auftragnehmer beim Auftraggeber, bei einem Rentner bei ZUS / KRUS die Registrierung eines Familienmitglieds für die Krankenversicherung. Die Frist für eine "rückwirkende" Benachrichtigung beträgt 30 Tage ab dem Datum der Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten oder 30 Tage ab der Information des Fonds über die Einleitung von Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Verpflichtung, die Kosten für Gesundheitsdienste zu tragen.
Darüber hinaus werden bereits 90 Tage nach Inkrafttreten des Gesetzes bereits eingeleitete Verwaltungsverfahren nicht eingeleitet oder eingestellt (was die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für Gesundheitsdienstleistungen für den Zeitraum 2013-2016 begründet), sofern Sie "rückwirkend" eine Versicherung beantragen.
Quelle: Mitteilung für Patienten zum "rückwirkenden" Antrag auf Versicherung, www.nfz.gov.pl.